Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Absatz eins und Absatz eins, Ziffer 2 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 3,

Absatz eins und Absatz eins, Ziffer 2, treten hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 4,).

Text

Voraussetzungen für die Anerkennung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Studienangebot (Bachelor- und Masterstudium, Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
    2. Ziffer 2
      an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und zu führen,
    3. Ziffer 3
      das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
    4. Ziffer 4
      zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
    6. Ziffer 6
      die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
    7. Ziffer 7
      die Anrechenbarkeit von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
    8. Ziffer 8
      die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue Mittelschulen gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, je ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153460