Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Beachte

Tritt hinsichtlich der Bachelorarbeit mit 1. Oktober 2013 in Kraft vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 2,).

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 3,

Tritt tritt hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 4,).

Text

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Absolventen und Absolventinnen eines Bachelor- oder Masterstudiums gemäß Paragraph 35, Ziffer eins und eins a haben vor der Verleihung des akademischen Grades die positiv beurteilte Bachelor- oder Masterarbeit durch Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, sowie an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
  2. Absatz 2,Anlässlich der verpflichtenden Übergabe einer wissenschaftlichen Arbeit an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule sowie an die Österreichische Nationalbibliothek ist der Verfasser oder die Verfasserin berechtigt, den Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplars für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.