Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Beachte

Absatz 2, tritt hinsichtlich des Studienumfanges mit 1. Oktober 2013 in Kraft vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 2,).

Absatz 2, tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 3,

Absatz 2, tritt hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 4,).

Text

Lehrgänge, Hochschullehrgänge

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (Paragraph 35, Ziffer 3,) und Hochschullehrgänge (Paragraph 35, Ziffer 2,), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Es sind weiters Hochschullehrgänge (Paragraph 35, Ziffer 2,) zur Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) einzurichten, deren Arbeitsaufwand 60 ECTS-Credits beträgt. Die Hochschullehrgänge schließen mit der Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz ab. Weiters können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Credits bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 3, nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden. Sie schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Lehrgänge und Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen berufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Für die Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Credits beträgt.
  3. Absatz 3,Hochschullehrgänge und Lehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.