(2a)Absatz 2 a,Bachelorstudien im Bereich der Primarstufe haben Schwerpunktsetzungen vorzusehen (zB inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik, Berufsorientierung, Elementarpädagogik, Mehrsprachigkeit), aus welchen einer zu wählen ist. Inklusive Pädagogik ist in sämtlichen Studien gemäß Abs. 2 jedenfalls als Schwerpunkt anzubieten. Bachelorstudien im Rahmen der Sekundarstufe (Allgemeinbildung und Berufsbildung) können darüber hinaus Schwerpunktsetzungen vorsehen. Im Bereich der Allgemeinbildung ist nur dann ein Schwerpunkt zu wählen, sofern kein zweites Studienfach oder mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) belegt werden. Im Bereich der Berufsbildung kann ein Schwerpunkt gewählt werden. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.Bachelorstudien im Bereich der Primarstufe haben Schwerpunktsetzungen vorzusehen (zB inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik, Berufsorientierung, Elementarpädagogik, Mehrsprachigkeit), aus welchen einer zu wählen ist. Inklusive Pädagogik ist in sämtlichen Studien gemäß Absatz 2, jedenfalls als Schwerpunkt anzubieten. Bachelorstudien im Rahmen der Sekundarstufe (Allgemeinbildung und Berufsbildung) können darüber hinaus Schwerpunktsetzungen vorsehen. Im Bereich der Allgemeinbildung ist nur dann ein Schwerpunkt zu wählen, sofern kein zweites Studienfach oder mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) belegt werden. Im Bereich der Berufsbildung kann ein Schwerpunkt gewählt werden. Die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.