Absatz eins,Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson ist
- Ziffer einseine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule bzw.
- Ziffer 2ein Studienangebot als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
anzuerkennen. Ziffer 2, ist auch auf Studienangebote im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) anzuwenden. Ziffer 2, ist jedoch nicht auf Studienangebote (Lehrgänge) in der Dauer von weniger als einem Semester anzuwenden.