Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Überschrift, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 3,

Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, treten hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 4,).

Text

2. Abschnitt
Private Pädagogische Hochschulen bzw. private Studienangebote

Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, als privater Hochschullehrgang oder als privater Lehrgang

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson ist
    1. Ziffer eins
      eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule bzw.
    2. Ziffer 2
      ein Studienangebot als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
    anzuerkennen. Ziffer 2, ist auch auf Studienangebote im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) anzuwenden. Ziffer 2, ist jedoch nicht auf Studienangebote (Lehrgänge) in der Dauer von weniger als einem Semester anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Studienangebotes (Absatz eins, Ziffer 2,) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Bachelor- oder des Bachelor- und Masterstudiums, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153427