Absatz eins,Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen dieses Abkommens zu gelangen, vor Beginn der Dreharbeiten den Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion an ihre jeweilige Behörde richten.
Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,
Vertrag – Spanien
Anlage eins
01.09.2013
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
10.02.2025
20008520
NOR40153421