Absatz einsZur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien eine paritätisch zu besetzende Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen zusammensetzt.
Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,
Vertrag – Spanien
Artikel 13,
01.09.2013
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
10.02.2025
20008520
NOR40153419