Absatz einsGemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die jeweils zuständigen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und im Königreich Spanien das Institut für Film und audiovisuelle Kunst (Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales), das dem Ministerium für Bildung, Kultur und Sport (Ministerio de Educación, Cultura y Deporte) unterstellt ist, sowie die zuständigen Einrichtungen der Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas).