Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz einsEin Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Amt zu entheben:
    1. Litera a
      wenn ein Umstand eintritt, der nach Artikel 147, Absatz 4, B-VG ausschließt, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehöre,
    2. Litera b
      wenn die Voraussetzungen des Artikel 147, Absatz 7, B-VG gegeben sind,
    3. Litera c
      wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) durch sein Verhalten im Amt oder außerhalb des Amtes der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat, oder
    4. Litera d
      wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht untauglich wird.
  2. Absatz 2Das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amt kann in den im Absatz eins, unter Litera a bis c angeführten Fällen nur auf Grund eines nach Vernehmung dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch den Präsidenten oder das vom Präsidenten damit betraute Mitglied des Verfassungsgerichtshofes gefassten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet werden. Der Beschluss wird in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators gefasst und hat die Anschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch in nichtöffentlicher Sitzung die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes, gegen das das Verfahren eingeleitet wird, vom Amt verfügen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften der Paragraphen 15,, 16, 18 bis 23 des Richterdisziplinargesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, sinngemäß Anwendung. Stellt eine Pflichtverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung dar, gelten sinngemäß die Vorschriften der Paragraphen 33 und 34 des letztbezogenen Gesetzes.
  3. Absatz 3Auf das Verfahren im Fall des Absatz eins, Litera d, finden die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2 und des Paragraph 53, des erwähnten Richterdisziplinargesetzes sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach Absatz eins, kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden und hat auf Enthebung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amt zu lauten. Im Fall des Absatz eins, Litera b, hat sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung zu beschränken, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat; diese Feststellung steht einem Erkenntnis auf Enthebung vom Amt gleich.