Abfallverbrennungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
römisch fünf
Anlage 2
12.07.2013
31.12.2015
AVV
50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).
Mitverbrennungsanlagen haben ab 1. Jänner 2016 einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3, angegeben in mg pro m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einzuhalten. Für bestehende Mitverbrennungsanlagen mit Elektrofiltern gilt dieser Grenzwert ab 1. Jänner 2020.
Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.
Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3; für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ………… | 0,05 mg/m3 |
Dioxine und Furane ………………………………………………………………….. | 0,1 ng/m3 |
Halbstundenmittelwert | 0,05 | mg/m³ |
Tagesmittelwert | 0,03 | mg/m³ |
Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für staubförmige Emissionen, Corg, HCl, HF, SO2, NO2, CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel) zu ermitteln:

GM: | Gesamtemissionsgrenzwert |
GAbfall: | Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung. |
GBrst: | Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für GBrst festlegen. |
EAbfall: | Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen. |
EBrst: | 100 minus EAbfall |
Egesamt: | 100 |
BAbfall: | Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung. |
BBrst: | Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen. |
BGM: | Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert. |
Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln: |

Zementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.
a) | staubförmige Emissionen |
|
| als Halbstundenmittelwert ……………………………………………… | 30 mg/m3 |
| als Tagesmittelwert …………………………………………………..…. | 20 mg/m3 |
| Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m3 nicht überschritten werden darf. | |
b) | gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………………..…. | 10 mg/m3 |
| Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf. | |
c) | Chlorwasserstoff (HCl) ………………………………………………… | 10 mg/m3 |
d) | Fluorwasserstoff (HF) ………………………………………………….. | 0,7 mg/m3 |
e) | Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………. | 50 mg/m3 |
| Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf. | |
f) | Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2 | 500 mg/m³ |
g) | Werden zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben. | |
h) | Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ……………….. | 0,05 mg/m3 |
a) | Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl .. | 0,05 mg/m3 |
b) | Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn …………………….…… | 0,5 mg/m3 |
Dioxine und Furane …………………………………………………… | 0,1 ng/m3 |
Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.
Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.
(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe) | ||
a) | Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ... | 0,05 mg/m3 |
b) | Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn ………………………………… | 0,5 mg/m3 |
(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe) | |||
| Dioxine und Furane ……………………………………………………. | 0,1 ng/m3 | |
| |||
(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)
Halbstundenmittelwert | 0,05 | mg/m³ |
Tagesmittelwert | 0,03 | mg/m³ |
Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für Corg, HCl, HF, CO und NH3 sowie bei Feuerungsanlagen unter 50 MW für SO2 und NOx durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4 und 1.5) zu ermitteln. |
Schadstoff | Gesamtbrennstoffwärmeleistung | |||
| < 50 MW | 50 bis 100 MW | > 100 bis 300 MW | > 300 MW |
Schwefeldioxid (SO2) |
| 200 | 200 | 200 Neuanlagen: 150 |
Stickstoffoxide als NO2 |
| 200 | 200 | 200 Neuanlagen: 150 |
Staubförmige Emissionen | 20 | 20 | 15*) | 15*) Neuanlagen: 10 |
Kohlenstoffmonoxid (CO) |
| 150 | 150 | 150 |
*) Der Halbstundenmittelwert für staubförmige Emissionen beträgt 20 mg/m³.
Schadstoff | Gesamtbrennstoffwärmeleistung | |||
| < 50 MW | 50 bis 100 MW | > 100 bis 300 MW | > 300 MW |
Schwefeldioxid (SO2) |
| 200 | 200 | 200 Neuanlagen: 150 |
Stickstoffoxide als NO2 |
| 350 ab 1.1.2016: 300 Neuanlagen: 250 | 300 ab 1.1.2016: 250 Neuanlagen: 200 | 200 Neuanlagen: 150 |
Staubförmige Emissionen | 30 | 30 Neuanlagen: 20 | 15 | 15 |
Kohlenstoffmonoxid (CO) |
| 200 | 200 | 200 |
Schadstoff | Gesamtbrennstoffwärmeleistung | |||
| < 50 MW | 50 bis 100 MW | > 100 bis 300 MW | > 300 MW |
Schwefeldioxid (SO2) |
| 350 | 200 | 150 |
Stickstoffoxide als NO2 |
| 100 | 100 | 100 |
Staubförmige Emissionen | 35 | 20 | 10 | 10 |
Kohlenstoffmonoxid (CO) |
| 80 | 80 | 80 |
14.08.2024
20002239
NOR40153189