Abfallverbrennungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
V
Paragraph 18,
12.07.2013
AVV
50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4,, 6 Absatz 10,, 10 Absatz 6,, 25 Absatz 5,, 34 Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6,, 36 Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht jährlich einen Bericht für die Öffentlichkeit, der das Funktionieren und die Überwachung der (Mit) Verbrennungsanlagen zum Inhalt hat. Dabei wird über die Durchführung der Prozesse und der Emissionen in die Luft und in das Wasser im Vergleich zu den Grenzwerten berichtet. Weiters enthält der Bericht eine Liste derjenigen (Mit)Verbrennungsanlagen, die keine Emissionserklärung abgeben müssen.
Verbrennungsanlage
12.04.2021
20002239
NOR40153180