Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.02.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).

Text

4. Abschnitt

Andere als normale Betriebsbedingungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile zu sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wieder aufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.
  3. Absatz 3,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Absatz 2 und unbeschadet Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 3, bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern
    1. Ziffer eins
      der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m3 nicht überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen des Paragraph 7, eingehalten werden.
  4. Absatz 3 a,Wird der Gesamtemissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert für Quecksilber und seine Verbindungen gemäß Anlage 2 Kapitel 2.1a überschritten, darf die Anlage zur Zementerzeugung abweichend zu Absatz 2 und 3 für einen Zeitraum von höchstens einem Kalenderjahr weiter betrieben werden, sofern der Anlageninhaber nachweist, dass diese Überschreitung auf Grund der Rohmaterialien entstanden ist, und ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung weiterer Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Quecksilber vorlegt. Diese Ausnahme darf nur einmal in Anspruch genommen werden.
  5. Absatz 4,Die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen muss während des Anfahrvorgangs solange unterbleiben, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist. Die Beschickung muss unverzüglich eingestellt werden, wenn die erforderliche Mindesttemperatur während des Betriebes unterschritten wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Schlagworte

Verbrennungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153175