Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).

Text

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95% gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.
  2. Absatz 2,Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreitet,
    2. Ziffer 2
      höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten darf und
    3. Ziffer 3
      höchstens 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) und keine Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert für CO gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten.
  3. Absatz 3,Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 nicht überschreitet.
  4. Absatz 4,Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Absatz 2, Ziffer 2, angewendet werden.
  5. Absatz 5,Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend zu Absatz 2, der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 10% der Halbstundenmittelwerte und 5% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 0,05 mg/m³, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anlage 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, beträgt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Schlagworte

Anfahrvorgang

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153172