Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4,, 6 Absatz 10,, 10 Absatz 6,, 25 Absatz 5,, 34 Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6,, 36 Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).

Text

Betriebsbedingungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsVerbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht und in der Schlacke und der Asche ein Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) von weniger als 3% des Trockengewichts des verbrannten Stoffes (Schlacke und Asche) eingehalten wird. Davon ausgenommen sind Schlacken und Aschen, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt und ein Glühverlust von weniger als 5% des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird.
  2. Absatz 2Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.
  3. Absatz 3Jede Linie der Verbrennungsanlage muss mit mindestens einem Brenner ausgestattet sein, der automatisch eingeschaltet wird, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft unter 850 °C oder gegebenenfalls

1 100 °C sinkt. Der Brenner muss auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage eingesetzt sein, um zu gewährleisten, dass die Mindesttemperatur gemäß Absatz 2, zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge, solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet, aufrechterhalten bleibt. Während der An- und Abfahrvorgänge und wenn die Temperatur des Verbrennungsgases unter die Mindesttemperatur gemäß Absatz 2, absinkt, muss der Brenner mit Brennstoffen befeuert werden, die keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht oder Erd- bzw. Flüssiggas entstehen.

  1. Absatz 4Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, mitverbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.
  2. Absatz 5Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen mit einem automatischen System zur Verhinderung der Beschickung mit Abfällen ausgestattet sein, das in folgenden Fällen zwingend zum Einsatz kommen muss:
    1. Ziffer eins
      während des Anfahrvorgangs bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist;
    2. Ziffer 2
      wenn die erforderliche Mindesttemperatur unterschritten wird;
    3. Ziffer 3
      wenn ein kontinuierlich zu messender Emissionsgrenzwert wegen einer in der Abgasbehandlungsanlage auftretenden Störung oder deren Ausfall überschritten wird.
  3. Absatz 6Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid für die Verbrennung bestimmter Abfallarten oder für bestimmte thermische Verfahren in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen Abweichungen von den Anforderungen der Absatz eins bis 4, sowie hinsichtlich der Temperatur gemäß Absatz 5, zulassen, wenn die übrigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Änderung der Betriebsbedingungen darf bei Verbrennungsanlagen jedoch nicht zu höheren Rückstandsmengen oder Rückständen mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen führen als bei Einhaltung der Betriebsbedingungen. Bei abweichenden Betriebsbedingungen für Mitverbrennungsanlagen muss sichergestellt sein, dass die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Kohlenstoff und Kohlenstoffmonoxid gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung eingehalten werden.
  4. Absatz 7Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass Emissionen in die Luft, die am Boden zu einer signifikanten Luftverunreinigung führen, verhindert werden. Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben. Im Übrigen gelten die Paragraphen 23 bis 26 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K 1989), BGBl. Nr. 19, in der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2005, hergestellten Fassung.
  5. Absatz 8Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können, müssen nach Möglichkeit ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten in die Feuerung eingebracht werden, wobei eine direkte Manipulation mit diesen Abfällen zu vermeiden ist.
  6. Absatz 9In Anlagen zur Zementerzeugung muss die Beschickung mit gefährlichen Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a und b, über die Primärfeuerung oder den Calzinator erfolgen. Die Behörde kann eine Ausnahme genehmigen, wenn die Einhaltung der Betriebsbedingungen nachweislich gewährleistet ist.
  7. Absatz 10Diffuse Emissionen aus dem Anlieferungs-, Lagerungs- und Manipulationsbereich, sowie bei notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten müssen möglichst gering gehalten werden.
  8. Absatz 11Jede beim Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozess entstehende Wärme muss, soweit praktikabel, genutzt werden.

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Kohlenanteil, Anfahrvorgang, Erdgas, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, Anlieferungsbereich, Lagerungsbereich, Wartungsarbeit, Verbrennungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153166