Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 19, für bereits genehmigte
    1. Ziffer eins
      Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, oder 52 AWG 2002,
    2. Ziffer 2
      gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994,
    3. Ziffer 3
      Dampfkessel und Gasturbinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EG-K,
    in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.
  2. Absatz eins a,Diese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen die Grenzwerte gemäß Anlage 10 einhalten.
  3. Absatz eins b,Werden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen.
  4. Absatz 2,Diese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Absatz 3, – nicht für
    1. Ziffer eins
      Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
      1. Litera a
        pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
      2. Litera b
        pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
      3. Litera c
        faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
      4. Litera d
        Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
        • Strichaufzählung
          Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
        • Strichaufzählung
          Beschichtung
        halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
      5. Litera e
        Korkabfälle;
    2. Ziffer 2
      Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.
  5. Absatz 3,Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, verbrennen, sind die Paragraphen 6, Absatz 2, 6, a, 11a, 15 Absatz eins, letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.
  6. Absatz 4,Diese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      Abfallerzeuger hinsichtlich der Paragraphen 5 a, 11 a, 18 a,, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,
    2. Ziffer 2
      Abfallsammler hinsichtlich des Paragraphen 11 a, 18 a,, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 und
    3. Ziffer 3
      befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des Paragraphen 11 a, 15, 18 a,, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.
  7. Absatz 5,Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Schlagworte

Abfallbehandlungsanlage, Bauabfall, Forschungszweck, Entwicklungszweck, Vergasungsanlage, Abfallsystem, Brennstoffsystem, Verbrennungsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153159