Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Genehmigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer unbeschadet der auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6 und 35 Absatz 6, ergehenden Verordnungen und der Paragraphen 9, 40, und 43 aufrecht.