Absatz eins,Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
- Ziffer einsbis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer den in Paragraph 9, Absatz 2 bis 4, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 9,, Paragraph 36, Absatz eins, bis 6 und 9, Paragraph 37, Absatz eins, und 2 oder Paragraph 38, Absatz eins, festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im Paragraph 33, Absatz eins, angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
- Ziffer 2bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
- Litera aein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 40,, oder
- Litera beinen Bericht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, und 3, oder
- Litera cInformationen gemäß Paragraph 42, Absatz 2,, oder
- Litera dBerichte oder Darstellungen von Anpassungsmaßnahmen gemäß Paragraph 43, Absatz 2,, oder
- Litera eals Sachverständiger Befunde an die Behörde gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 33, Absatz 5,, oder
- Litera fals Betreiber Befunde an die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz 2
nicht oder nicht fristgerecht vorlegt; - Ziffer 3bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
- Litera adie für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 6, Absatz 13,, Paragraph 9,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 24, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, nicht einhält, oder
- Litera bseine Anlage nicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 35, Absatz 4, überwachen lässt, oder
- Litera cGebote oder Verbote der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 6, Absatz 10, erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz 11,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 bis 11, Paragraph 24, Ziffer 2, bis 10, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins, oder Paragraph 36, Absatz 7, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält, oder
- Litera deine Überwachungstätigkeit entgegen den Bestimmungen der Paragraph 33, Absatz 2, 3, oder 5, Paragraph 34, Absatz eins, bis 6 ausübt, oder
- Litera eAnlagen nicht entsprechend den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, bis 3 errichtet, ausrüstet oder betreibt, oder
- Litera fAnlagen gemäß Paragraph 30, vor ihrer Inbetriebnahme nicht durch einen Sachverständigen besichtigen lässt, oder
- Litera gandere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 800 Euro;
- Ziffer 4bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer
- Litera aeine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gemäß Paragraph 12,, Paragraph 25, Absatz 2, bis 4 oder Paragraph 26, Absatz eins, errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, oder
- Litera bMaßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 4, bis 6 nicht durchführt, oder
- Litera ceine genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige gemäß Paragraph 31, ändert oder betreibt, oder
- Litera deinen gemäß Paragraph 40, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder
- Litera eeine Anlage nicht entsprechend den Anforderungen des Paragraph 43, anpasst.