Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

7. Hauptstück
Anpassung an die besten verfügbaren Techniken

Überprüfung der Genehmigungsauflagen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, durch die Behörde einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 43, zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Der Betreiber hat der Behörde auf Anfrage alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die ihr einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß der Beschreibung in den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung (Paragraph 33,) und mit der Emissionserklärung (Paragraph 38,) erlangten Informationen heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153139