Absatz eins,Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, durch die Behörde einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 43, zu unterziehen.