Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
BG
Paragraph 32
12.07.2013
30.12.2023
EG-K 2013
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Bei Anlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 29, es sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Genehmigung anzuwenden. Eine solche Genehmigung gilt auch als Genehmigung im Sinne des Paragraph 12,
02.01.2024
20008506
NOR40153129