(2)Absatz 2,Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß § 19 Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Paragraph 19, Absatz eins, noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.