Absatz eins,Wird die Genehmigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW für
- Ziffer einsfeste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von 500 kW oder mehr, oder
- Ziffer 2gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr,
beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Anlage von den Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2, und 3 GewO 1994) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.