Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Wird die Genehmigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW für
    1. Ziffer eins
      feste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von 500 kW oder mehr, oder
    2. Ziffer 2
      gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr,
    beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Anlage von den Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2, und 3 GewO 1994) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Werden
    1. Ziffer eins
      Einwendungen gemäß Absatz eins, vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine gegebenenfalls herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153115