Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anwendung anderer Verwaltungsvorschriften des Bundes

Paragraph 16,

Für das Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gilt, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 32, entfällt:

  1. Ziffer eins
    Für Anlagen zu deren Errichtung, Betrieb oder wesentlichen Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungsregelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb und Änderung der Anlage verbundene Maßnahmen:
    1. Litera a
      Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10 WRG 1959);
    2. Litera b
      Wärmepumpen (Paragraph 31 c, WRG 1959);
    3. Litera c
      Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
    4. Litera d
      Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959);
    5. Litera e
      Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen.
    Insbesondere sind dafür die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend den Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung einschließlich des Grundwasserzustandsberichtes mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen. Berührt ein Verfahren wasserwirtschaftliche Interessen, so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959) die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
  2. Ziffer 2
    Die Behörde gemäß Paragraph 45, hat das Genehmigungsverfahren gemäß Ziffer eins, mit anderen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Ziffer eins, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist.
  3. Ziffer 3
    Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne der Ziffer eins, bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen sind von der Behörde gemäß Paragraph 45, hinsichtlich des WRG 1959 nur für die in Ziffer eins, Litera a bis Litera e, genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach Paragraph 17, Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (Paragraphen 130, ff. WRG 1959) bleiben unberührt.
  4. Ziffer 4
    Ziffer 3, ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27, den Arbeitsinspektoren obliegen, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Emissionsbegrenzung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153113