Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anforderungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Paragraph 14,

Ergänzend zu den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 darf für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt wird, dass die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass

  1. Ziffer eins
    alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von den besten verfügbaren Techniken entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;
  2. Ziffer 2
    zum Zwecke der Verminderung von Emissionen in die Luft Energie möglichst effizient verwendet wird, etwa durch Ausrüstung der Dampfkesselanlage mit einer Kraft-Wärme-Kopplung oder durch die Leitung der Abgase einer Gasturbine in einen Dampfkessel, soweit die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit dafür gegeben ist;
  3. Ziffer 3
    die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
  4. Ziffer 4
    die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich möglicher Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden durch den Betrieb der Anlage getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinne des Paragraph 29, wiederherzustellen;
  5. Ziffer 5
    die Erzeugung von Abfällen gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102, vermieden wird;
  6. Ziffer 6
    falls Abfälle erzeugt werden, sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit den Bestimmungen des AWG 2002 zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153111