Kurztitel

Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

BPNG 2013

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verwaltungsabgaben

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (gemäß Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011,) in Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantrage technische Spezifikation in Höhe von 30 Euro. Bei einem Antrag auf Abänderung einer bestehenden Notifizierung beträgt die Grundgebühr 100 Euro.
  2. Absatz 2,Für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Verfahren für die Notifikation und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20008505

Dokumentnummer

NOR40153094