Kurztitel

Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.