Kurztitel

Gewebesicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

03.08.2013

Abkürzung

GSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 37,

  1. Absatz einsWer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Zellen oder Gewebe gewinnt oder eine Gewebebank betreibt und diesen Betrieb weiterführen möchte, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Meldung gemäß Paragraph 19, zu erstatten bzw. eine Bewilligung gemäß Paragraph 22, zu beantragen.
  2. Absatz 2Bis zur Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag dürfen bestehende Gewebebanken weiterbetrieben werden, sofern die einwandfreie Beschaffenheit der Produkte und der Schutz der Gesundheit des Empfängers gewährleistet sind.
  3. Absatz 3Bereits vor der Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich die Beseitigung von Missständen mit Bescheid anzuordnen, die geeignet sind, die einwandfreie Beschaffenheit der Produkte und der Schutz der Gesundheit des Empfängers zu gewährleisten. Bei Gefahr in Verzug ist die Entnahmeeinrichtung bzw. die Gewebebank durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu schließen.
  4. Absatz 4Unterlässt der Betreiber einer Entnahmeeinrichtung die Meldung bzw. einer Gewebebank die Antragstellung für eine Bewilligung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen innerhalb der angegebenen Frist, oder wird seitens des Betreibers den Anordnungen gemäß Absatz 3, nicht entsprochen, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Betrieb mit Bescheid zu untersagen.
  5. Absatz 5Die Verpflichtung nach Paragraph 16, Absatz 6, zweiter Satz betrifft erstmals die Berichte für das Kalenderjahr 2012.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005698

Dokumentnummer

NOR40153064