Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54,

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Text

2. Abschnitt
Studien

Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
    2. Ziffer 2
      Ingenieurwissenschaftliche Studien;
    3. Ziffer 3
      Künstlerische Studien;
    4. Ziffer 4
      Veterinärmedizinische Studien;
    5. Ziffer 5
      Naturwissenschaftliche Studien;
    6. Ziffer 6
      Rechtswissenschaftliche Studien;
    7. Ziffer 7
      Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
    8. Ziffer 8
      Theologische Studien;
    9. Ziffer 9
      Medizinische Studien;
    10. Ziffer 10
      Lehramtsstudien.
  2. Absatz 2Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien eingerichtet werden.
  3. Absatz 3Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes bzw. für sonstige Gesundheitsberufe richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005, 2005/36/EG. (3) Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß Paragraph 64, Absatz 5, zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt an Schulen beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen, für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte. Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
  4. Absatz 3 aDie Curricula für Bachelorstudien haben ein Qualifikationsprofil (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 29,) zu enthalten. Bei der Gestaltung der Curricula für Bachelorstudien ist überdies sicherzustellen, dass Auslandsstudien ohne Verlust von Studienzeiten möglich sind.
  5. Absatz 4Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.
  6. Absatz 5Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen sowie Curricula zu Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten. Curricula und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft.
  7. Absatz 6Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung in Lehramtsstudien sind in den Curricula unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung 20 bis 25 vH des gesamten Arbeitspensums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.
  8. Absatz 6 aFür Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums können von den Universitäten Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden.
  9. Absatz 6 bDas Rektorat einer Universität ist berechtigt, jenen allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schulen, die bei der Durchführung von Praxisveranstaltungen für Studierende der Bachelor- und Master-Lehramtsstudien kooperieren, die Bezeichnung „Kooperationsschule“ mit dem Zusatz der jeweiligen Universität zu verleihen.
  10. Absatz 6 cAngebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.
  11. Absatz 6 dFür Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen ist Paragraph 66, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet.
  12. Absatz 7Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
  13. Absatz 8Im Curriculum ist für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
  14. Absatz 9Studien dürfen auch gemeinsam mit anderen Universitäten sowie mit Privatuniversitäten gemäß Paragraph 3, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in Paragraph 6, genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
  15. Absatz 9 aWenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein Studium nicht mehr gemeinsam durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden des betroffenen Studiums der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
  16. Absatz 10Die Universitäten sind auch berechtigt, gemeinsame Studienprogramme durchzuführen. Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 27, hat der Senat im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.
  17. Absatz 11Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass Auslandsstudien möglich sind.
  18. Absatz 12Die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen sowie bei der Abfassung von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und bei der Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen kann im studienrechtlichen Teil der Satzung vorgesehen werden.