Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Aufgaben

Paragraph 3,

Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;
  2. Ziffer 2
    Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;
  3. Ziffer 3
    wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
  4. Ziffer 4
    Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;
  5. Ziffer 5
    Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und von Pädagoginnen und Pädagogen;
  6. Ziffer 6
    Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;
  7. Ziffer 7
    Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;
  8. Ziffer 8
    Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;
  9. Ziffer 9
    Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
  10. Ziffer 10
    Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
  11. Ziffer 11
    Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40153051