Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Text

Leitende Grundsätze

Paragraph 2,

Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

  1. Ziffer eins
    Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. Ziffer 2
    Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
  3. Ziffer 3
    Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
  4. Ziffer 4
    Lernfreiheit;
  5. Ziffer 5
    Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
  6. Ziffer 6
    Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten, bei der Qualitätssicherung der Lehre und der Verwendung der Studienbeiträge;
  7. Ziffer 7
    nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
  8. Ziffer 8
    Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
  9. Ziffer 9
    Gleichstellung von Frauen und Männern;
  10. Ziffer 10
    soziale Chancengleichheit;
  11. Ziffer 11
    besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
  12. Ziffer 12
    Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.