Kurztitel

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2013,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Änderungen sind mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2013,.

2. Die Änderungen sind mit 1. Oktober 2013 gegenüber den Ländern Burgenland und Niederösterreich wirksam geworden, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2013,.

3. Die Änderungen sind mit 1. November 2013 gegenüber den Ländern Salzburg und Wien wirksam geworden, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2014,.

4. zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 14

Text

Artikel 9

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

  1. Absatz eins,Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 8 und für Zwecke gemäß Artikel 7 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen. Weiters hat das Land den Nachweis über die erfolgte Implementierung des Bildungsplanes gemäß Artikel 2 Absatz 4, zu erbringen.
  2. Absatz 2,Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
  3. Absatz 3,Den Nachweis gemäß Absatz eins, hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bis 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 31. Juli 2010, vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40153016