Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,
Paragraph 64
01.01.2014
Neben Paragraph 43, StPO ist auf die Richter und Anwaltsrichter auch der Ausschließungsgrund des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer am vorangegangenen Verfahren als Kammeranwalt oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.