(5)Absatz 5,Wurde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 1 einem anderen Disziplinarrat übertragen, so ist zur Verfolgung der Kammeranwalt derjenigen Rechtsanwaltskammer berufen, an deren Disziplinarrat das Verfahren übertragen worden ist. Allfällige Aufträge im Sinn des § 21 sind ihm jedoch vom Ausschuß derjenigen Rechtsanwaltskammer zu erteilen, die gemäß §20 Abs. 1 zur Ausübung der Disziplinargewalt zuständig war.Wurde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Absatz eins, einem anderen Disziplinarrat übertragen, so ist zur Verfolgung der Kammeranwalt derjenigen Rechtsanwaltskammer berufen, an deren Disziplinarrat das Verfahren übertragen worden ist. Allfällige Aufträge im Sinn des Paragraph 21, sind ihm jedoch vom Ausschuß derjenigen Rechtsanwaltskammer zu erteilen, die gemäß §20 Absatz eins, zur Ausübung der Disziplinargewalt zuständig war.