Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 615

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Neunter Titel
Gerichtliches Verfahren

Zuständigkeit

Paragraph 615,

Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist der Oberste Gerichtshof zuständig.