Absatz einsIm Fall der Auflassung einer IPPC-Anlage hat die Anzeige des Anlageninhabers gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Folgendes zu enthalten:
- Ziffer einsBei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 353 a, Absatz 3, eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die IPPC-Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die IPPC-Anlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen (Paragraph 71 b, Ziffer 6,) im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.
- Ziffer 2Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 353 a, Absatz 3, nicht vor, weil die Anpassung im Sinne des Paragraph 81 b, noch nicht erfolgt ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.