Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union – Protokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2013,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.07.2013
59/04 EU - EWR
PROTOKOLL ÜBER BESTIMMTE MODALITÄTEN FÜR EINE ETWAIGE EINMALIGE ÜBERTRAGUNG VON EINHEITEN DER ZUGETEILTEN MENGE (ASSIGNED AMOUNT UNITS), DIE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS VON KYOTO VERGEBEN WURDEN, AN DIE REPUBLIK KROATIEN UND DIE ENTSPRECHENDE AUSGLEICHSLEISTUNG
StF: BGBl. III Nr. 171/2013 (NR: GP XXIV RV 1717 AB 1848 S. 164. BR: AB 8759 S. 811.)
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —
UNTER HINWEIS DARAUF, dass in Anbetracht der besonderen historischen Umstände, die sich auf Kroatien ausgewirkt haben, vereinbart worden ist, die Bereitschaft zur Unterstützung Kroatiens durch eine einmalige Übertragung Einheiten der zugeteilten Menge, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden " Protokoll von Kyoto") vergeben wurden, zum Ausdruck zu bringen;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass eine solche Übertragung nur ein einziges Mal erfolgen würde, keinesfalls ein Präzedenzfall wäre und die einmalige und außergewöhnliche Lage Kroatiens widerspiegeln würde;
UNTER BETONUNG des Umstands, dass Kroatien eine solche Übertragung durch eine Anpassung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 202034 so ausgleichen müsste, dass ein Anstieg der zulässigen Gesamtemissionsmenge der Union und Kroatiens bis 2020 vermieden wird, damit die Umweltintegrität gewährleistet wird –
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
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34 Amtsblatt L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
03.10.2017
20008495
NOR40152882