Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

Paragraph 43 d,

  1. Absatz eins,Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 85 und 86 des Patentgesetzes 1970.
  2. Absatz 2,Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.
  3. Absatz 3,In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.
  4. Absatz 4,Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist Paragraph 31, sinngemäß anzuwenden.