Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

C. Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrenshilfe

Paragraph 43 c,

Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG, Paragraphen 63,, 64, 66 bis 73 ZPO und Paragraph 45, RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.