Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Verfahren

Paragraph 41,

Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, sinngemäß mit Ausnahme der Paragraphen 44,, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Rechtsabteilung.
  2. Ziffer 2
    Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  3. Ziffer 3
    Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.
  4. Ziffer 4
    Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.
  5. Ziffer 5
    Beschlüsse gemäß Paragraph 50, AußStrG sind vom zuständigen Mitglied zu erlassen, von dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.
  6. Ziffer 6
    Paragraph 51, Absatz eins, AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.
  7. Ziffer 7
    Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
  8. Ziffer 8
    Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.