Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 d,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 17,

Text

Anzuwendende Bestimmungen

Paragraph 24 d,

  1. Absatz einsParagraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 6, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a, Absatz eins, sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein einmaliger Umstieg vom Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld nach Paragraph 5 c, ist pro Elternteil binnen drei Jahren ab der erstmaligen Antragstellung dieses Elternteiles möglich, sofern der für diesen Elternteil nach Paragraph 24 a, Absatz eins, ermittelte Tagesbetrag unter 33 € liegt oder dieser Elternteil die Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt. Der Umstieg bewirkt einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach Paragraph 5 c,, so als ob diese Leistungsart anstatt des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens beantragt und bezogen worden wäre, der Antrag auf Umstieg bindet jedoch abweichend von Paragraph 26 a, nicht den anderen Elternteil. Abweichend von Paragraph 42, gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abschnitt 2 aus.
  2. Absatz 2Wurde gegen die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens mangels Erfüllung des Erfordernisses der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,) Klage erhoben, so hat der Krankenversicherungsträger bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des klagenden Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in der Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 5 c, Absatz eins bis 3 zu gewähren. Diese Leistung ist auf das nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens allfällig zu gewährende Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.