Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 j

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 68 j,

  1. Absatz eins,Für Klagen nach diesem Abschnitt ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
  2. Absatz 2,Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.