Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Text

Abschnitt 10

Datenerhebung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Im Verfahren zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld sind die Krankenversicherungsträger berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Kinderbetreuungsgeldempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:
    1. Ziffer eins
      Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
    3. Ziffer 3
      Staatsbürgerschaft;
    4. Ziffer 4
      Familienstand und Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Beruf bzw. Tätigkeit;
    6. Ziffer 6
      Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
    7. Ziffer 7
      Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
    8. Ziffer 8
      Art, Umfang und Stand der Verfahren;
    9. Ziffer 9
      Bescheide;
    10. Ziffer 10
      Bankverbindung und Kontonummer;
    11. Ziffer 11
      Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
    12. Ziffer 12
      Zahlungsbeträge.
  2. Absatz 2,Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht und Varianten;
    2. Ziffer 2
      Dauer des Bezuges;
    3. Ziffer 3
      Häufigkeit des Wechsels;
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Bezieher von Beihilfe;
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, 3 a, Absatz 3, 5 a, Absatz 2, 5 b, Absatz 2, 5 c, Absatz 2 und 24 a Absatz eins, und 3;
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Bezieher nach Paragraph 5, Absatz 4 a und 4 b;
    7. Ziffer 7
      Anzahl der Bezieher nach Paragraph 24 d, Absatz 2,, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;
    8. Ziffer 8
      Anzahl der Bezieher, die die Variante geändert haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.