Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Index

26/03 Patentrecht

Text

Vorfragen

Paragraph 156,

  1. Absatz einsDie Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt wird, kann vorbehaltlich des Absatz 3, vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden.
  2. Absatz 2Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Erteilungsakten zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Patentregister hinzuweisen.
  3. Absatz 3Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig (Paragraph 48,) ist, so hat das Gericht diese Frage vorerst selbständig zu prüfen. Das Patentamt erstellt auf Ersuchen des Gerichts ein schriftliches Gutachten, ob aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftstücke die Nichtigerklärung des Patentes wahrscheinlich ist. Hält das Gericht die Nichtigkeit des Patentes aufgrund des Beweisverfahrens für wahrscheinlich, so hat es das Verfahren zu unterbrechen. Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage gemäß Absatz 3, unterbrochen worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises, dass er einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, den Nachweis erbringen, dass er gegen das Patent einen Einspruch erhoben hat.
  5. Absatz 5Ist das Gerichtsverfahren wegen eines beim Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen worden, so hat das Gericht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm die Vorfragenentscheidung zugrunde zu legen.
  6. Absatz 6Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder den Rechtsmittelinstanzen anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (Paragraph 530, Absatz eins, ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der Paragraph 532, Absatz 2, ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der Paragraph 544, Absatz eins, ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (Paragraph 534, Absatz eins, ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist.

Anmerkung

Zum Absatz 3 :, präjudizielles Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt: Paragraph 12, PatV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,.

Schlagworte

ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40152642