Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

Paragraph 69,

  1. Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
  2. Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40152579