Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 130,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Artikel 130.

  1. Absatz einsDie Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
    1. Ziffer eins
      gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
    2. Ziffer 2
      gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
    3. Ziffer 3
      wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
    4. Ziffer 4
      gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
  2. Absatz 2Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
    1. Ziffer eins
      Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
    2. Ziffer 2
      Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
    3. Ziffer 3
      Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
    vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11,, 12, 14 Absatz 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
  3. Absatz 3Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
  4. Absatz 4Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  5. Absatz 5Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.