Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn
- Ziffer einseine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder
- Ziffer 2die Einholung der Genehmigung gemäß Paragraph 93, Absatz 4, unterlassen wurde.