Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Suspendierung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn
    1. Ziffer eins
      über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
    2. Ziffer 2
      gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen
    1. Ziffer eins
      von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder
    2. Ziffer 2
      vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Delikts.
  3. Absatz 3,Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.