Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Abberufung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Funktionäre sind abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,
    2. Ziffer 2
      nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben oder
    3. Ziffer 3
      sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.
  2. Absatz 2,Die Abberufung hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.