Absatz eins,Funktionäre sind abzuberufen, wenn
- Ziffer einsnachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,
- Ziffer 2nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben oder
- Ziffer 3sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.