Wirtschaftskammergesetz 1998
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2013
§ 32
12.07.2013
Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.