(5)Absatz 5,Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (§§ 12 bis 14 sowie Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (Paragraphen 12 bis 14 sowie Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005,) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:
das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns;
eine geeignete Behandlung;
die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;
die unschädliche Beseitigung;
die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
die Rückholung vom Markt, gegebenenfalls bis zum Letztabnehmer;
Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;
die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;
Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;
die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung oder Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.