(1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
§ 202
01.08.2013